Statuten

Der Freisinnig-Demokratischen Partei der Schweiz

1. Wesen und Zweck

 

1) Die Freisinnig-Demokratische Partei der Schweiz ist der zentrale Zusammenschluss der Frauen und Männer aus allen Bevölkerungskreisen, die sich zu den liberalen Grundsätzen bekennen. Sie bezweckt die Durchsetzung der im Parteiprogramm niedergelegten Ziele. Als Volkspartei will sie die freie Entfaltung aller Menschen in Verantwortung gegenüber der Gesellschaft gewährleisten.
 

2) Die FDP strebt eine liberale Ordnung in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft an,
 

· Die jedermann die Menschenrechte, Rechtsgleichheit und sozialen Schutz garantiert;
· Die allen Bürgern die verantwortliche Mitwirkung an der Gestaltung ihrer Lebensbereiche ermöglicht;
· Die gesellschaftliche Minderheiten respektiert und die kulturelle Vielfalt erhält;
· Die unterschiedliche Meinungen achtet und für die friedliche Austragung gesellschaftlicher Auseinandersetzungen sorgt.


 

2. Rechtsform 
 

Die Freisinnig-Demokratische Partei der Schweiz (FDP) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Bern.



3. Name 

1 Die Partei führt den Namen

· Freisinnig-Demokratische Partei der Schweiz (FDP);
· Parti radical-démocratique suisse (PRD);
· Partito liberale radicale svizzero (PLR).
 

2 Die Kantonalparteien führen in der Regel den gleichen Namen. Bei abweichender Bezeichnung ist auf die Zugehörigkeit zur FDP der Schweiz hinzuweisen.



4. Aufbau der Partei

 

1 Die schweizerische Partei ist in Kantonalpartien gegliedert.
 

2 Diese haben die Organisation, die Rechte und Pflichten der Mitglieder in Statuten zu regeln.


II. Mitgliedschaft



5. Erwerb

1 Die Mitgliedschaft wird durch Beitritt zu einer Kantonalpartei erworben.
 

2 Ausnahmeregelungen trifft die Geschäftsleitung.



6. Verlust der Mitgliedschaft 


1 Der Austritt erfolgt nach den Bestimmungen der Kantonalparteien. Mit dem Austritt erlischt auch die Mitgliedschaft bei der schweizerischen Partei.
 

2 Die Geschäftsleitung der schweizerischen Partei kann einer Kantonalpartei den Ausschluss eines Mitgliedes beantragen oder dagegen Einspruch erheben.
 

3 Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Schiedskommission.



7. Mitgliedschaft nahestehender Organisationen 

Die Kantonalparteien können Organisationen (Freisinnige Frauengruppen, Jungliberale Bewegung, freisinnige Sozialbewegung, liberale Wohnbaugenossenschaft u.a.m.) bezeichnen, deren Mitgliedschaft auch jene in der FDP nach sich zieht.



8. Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft


Wer einer politischen Organisation angehört, deren Ziele jenen der FDP zuwiderlaufen, kann nicht gleichzeitig Mitglied der FDP sein. Die Schiedskommission entscheidet über die Unvereinbarkeit.



9. Pflichten und Rechte der Mitglieder 

1 Die Mitglieder haben an der Parteiarbeit mitzuwirken. Sie sind berechtigt, im Rahmen der kantonalen und schweizerischen Statuten, an der parteiinternen Meinungsbildung teilzunehmen und sich auf allen Ebenen in Parteiorgane wählen zu lassen
 

2 Es können auch Nichtmitglieder zur Mitarbeit in der Partei beigezogen werden.
 

3 Die Meinungen der Mitglieder zu bestimmten Fragen kann von der Geschäftsleitung der schweizerischen FDP über die Kantonalparteien eingeholt werden.




 Jedem Mitglied stehen im Besonderen folgende Rechte zu:
 

9.1  Anträge an die Geschäftsleitung zu stellen;

9.2  Motionen zuhanden der Präsidentenkonferenz einzureichen. Motionen müssen von 30 Mitgliedern mit ihrer Unterschrift unterstützt werden;

9.3  an Urabstimmungen teilzunehmen.



10. Sympathisanten 

Die Kantonalparteien regeln die Stellung derjenigen Personen, die nicht Mitglieder der Partei sind, aber als Sympathisanten ihr Interesse an der Parteiarbeit bekunden.


III. Die Organe


 

11. Die Organe der Partei sind



11.1 die Delegiertenversammlung;

11.2 die Konferenz der Kantonalparteipräsidenten (Präsidentenkonferenz);

11.3 die Geschäftsleitung;

11.4 das Generalsekretariat;

11.5 die Kontrollstelle;

11.6 die Schiedskommission.



12. Die Delegiertenversammlung 

12.1 Zusammensetzung
1 Die Delegiertenversammlung besteht aus fest gewählten Delegierten, die alle Parteigruppierungen repräsentieren.
 

2 Jede Kantonalpartei hat Anspruch auf vier Delegierte. Weitere Delegiertensitze der Kantonalparteien werden nach Massgabe der Nationalratsmandate der Kantonalparteien aufgeteilt. Die Vertretung der Kantonalparteien darf nicht mehr als 300 Mitglieder umfassen.


 

3 Der Delegiertenversammlung gehören ausserdem von Amtes wegen an:

12.1.1  die Mitglieder der Geschäftsleitung;

12.1.2  die Mitglieder der Präsidentenkonferenz;

12.1.3  die Mitglieder der Freisinnig-Demokratischen Fraktion der Bundesversammlung;

12.1.4  die Präsidenten der ständigen Parteiausschüsse;

12.1.5  die freisinnigen Regierungsrätinnen und Regierungsräte.



12.2 Befugnisse

1 Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der schweizerischen Partei.
 

2 Die Delegiertenversammlung
 


12.2.1 beschliesst über Grundsätze, Zielsetzungen und Parteiprogramm;

12.2.2 nimmt den Bericht der Geschäftsleitung über die Verwirklichung des  Parteiprogramms entgegen;

12.2.3 wählt den schweizerischen Parteipräsidenten, die Vizepräsidenten, die Mitglieder der Geschäftsleitung, die ihr nicht von Amtes wegen angehören und die Schiedskommission;

12.2.4 nimmt abschliessend Stellung zu Grundsatzfragen und zu wichtigen tagespolitischen Fragen, die ihr von der Präsidentenkonferenz oder der Geschäftsleitung unterbreitet werden;

12.2.5 nimmt Stellung zu eidgenössischen Abstimmungsvorlagen, sofern deren Behandlung von der Geschäftsleitung nicht der Präsidentenkonferenz übertragen wird;

12.2.6  beschliesst über zu ergreifende eidgenössische Initiativen und Referenden;

12.2.7 nimmt den Jahresbericht der Geschäftsleitung und der Fraktion entgegen;

12.2.8 nimmt den Bericht der Schiedskommission entgegen und entscheidet über deren Anträge;

12.2.9 beschliesst über die Revision der Statuten;

12.2.10 beschliesst über die Durchführung von Urabstimmungen.



12.3 Verpflichtung der Delegierten

1 Die kantonalen Delegierten sind verpflichtet, ihre Kantonalvorstände über Verlauf und Beschlüsse der Delegiertenversammlung zu orientieren.
 

2 Nach dreimaligem aufeinanderfolgendem Fernbleiben von Delegiertenversammlungen ohne stichhaltigen Grund ist die zuständige Kantonalpartei gehalten, den Delegierten zu ersetzen.
 

12.4 Wahl der kantonalen Delegierten

Die kantonalen Delegierten werden von den Kantonalparteien fest gewählt. Der kantonalen Delegation gehört immer der Sekretär der Kantonalpartei an. Ausserdem sollen alle Parteikreise (Regionen, Geschlechter, Altersklassen, Berufsgruppen usw.) in der Delegation angemessen vertreten sein.


12.5 Stellvertretung

Für die kantonalen Delegierten müssen Stellvertreter gewählt werden.


12.6 Amtsperiode

Die Amtsperiode beträgt vier Jahre und beginnt mit der Frühjahrs-Delegiertenversammlung im Jahre nach den Nationalratswahlen.


12.7 Einberufung

Die Delegiertenversammlung tritt jährlich mindestens einmal und sonst so oft zusammen, als es die Geschäfte erfordern. Die Jahresgeschäfte sind in jedem Frühjahr zu behandeln. Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt auf Beschluss der Präsidentenkonferenz, der Geschäftsleitung oder wenn es drei Kantonalparteien oder 50 Delegierte verlangen.


12.8 Information

Die Delegierten und ihre Stellvertreter werden durch das Generalsekretariat über die in die Kompetenz der Delegiertenversammlung fallenden Geschäfte dokumeniert.


12.9 Öffentlichkeit

Alle Parteimitglieder und die Informationsmedien sind zugelassen, sofern nicht Ausschluss der Öffentlichkeit beschlossen wird.

 



13. Die Präsidentenkonferenz

 

13.1 Zusammensetzung

1 Die Präsidentenkonferenz besteht aus

13.1.1  den Mitgliedern der Geschäftsleitung;

13.1.2  den Präsidenten der Kantonalparteien;

13.1.3  je einem Vertreter der nahestehenden Organisationen.
 

2 Die Präsidenten der Ständigen Parteiausschüsse sind je nach den zu behandelnden Geschäften mit beratender Stimme zuzuziehen.


13.2 Funktion und Befugnisse
Die Präsidentenkonferenz
13.2.1  nimmt zu aktuellen politischen Tagesfragen Stellung;
13.2.2  behandelt eidgenössische Abstimmungsvorlagen, sofern sie nicht durch die

Delegiertenversammlung beraten werden;
13.2.3 fasst auf Antrag der Geschäftsleitung Beschluss zu wichtigen Vernehmlassungen;
13.2.4  wählt den Generalsekretär und die Kontrollstelle;
13.2.5  fasst Beschluss über die Einberufung von Parteitagen;
13.2.6  nimmt zuhanden der Fraktion Stellung zu wichtigen Geschäften der Bundesversammlung vor deren endgültigen Behandlung;
13.2.7  kann Geschäfte aus ihrem Zuständigkeitsbereich der Delegiertenversammlung zuweisen;
13.2.8  überprüft die Verwirklichung des Parteiprogramms;
13.2.9  genehmigt das Reglement der Schiedskommission;
13.2.10  beschliesst über eingereichte Motionen;
13.2.11  nimmt Kenntnis vom Bericht der Kontrollstelle und genehmigt die Jahresrechnung.


13.3 Verpflichtung der Präsidenten

Die Präsidenten sind verpflichtet, ihre Kantonalparteien über die Beschlüsse der Präsidentenkonferenz zu orientieren.



13.4 Einberufung

Die Präsidentenkonferenz tritt in der Regel vierteljährlich zusammen.


 

13.5 Stellvertretung

1 Im Verhinderungsfall haben sich die Kantonalparteipräsidenten durch ein Mitglied der kantonalen Geschäftsleitung vertreten zu lassen.
 

2 Die Stellvertretung ist dem Generalsekretariat mitzuteilen.



13.6 Information

Über die Beratungen der Präsidentenkonferenz wird die Öffentlichkeit auf geeignete Art und Weise informiert.



14. Die Geschäftsleitung 

14.1 Zusammensetzung

Der Geschäftsleitung gehören mindestens 20 Mitglieder an.


14.1.1 Von der Delegiertenversammlung werden gewählt:
- die Parteipräsidentin oder der Parteipräsident;
- höchstens vier Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten, unter denen  die verschiedenen Sprachregionen angemessen zu berücksichtigen sind;
- die weiteren, nicht von Amtes wegen der Geschäftsleitung angehörenden Mitglieder.
 

14.1.2  Von Amtes wegen gehören der Geschäftsleitung an:
- die Präsidentin oder der Präsident sowie zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der FDP-Fraktion der Bundesversammlung. 

Von diesen dreien hat mindestens je ein Mitglied dem Nationalrat und dem Ständerat anzugehören;
- die freisinnigen Bundesrätinnen oder Bundesräte;
- die Generalsekretärin oder der Generalsekretär;
- die Präsidentin der FDP Frauen Schweiz;
- die Präsidentin oder der Präsident der Jungfreisinnigen Schweiz.



14.2 Befugnisse 


Die Geschäftsleitung

14.2.1  vertritt die Partei nach aussen;
14.2.2  führt die laufenden politischen Geschäfte;
14.2.3  überwacht und koordiniert die administrativen und finanziellen Belange der Partei und erteilt Arbeitsaufträge an das Generalsekretariat, Parteiausschüsse und Arbeitsgruppen;

14.2.4  kann der Geschäftsleitung angehörende Personen bestimmen, die zu Handen des Geschäftsleitungsgremiums sachpolitische, organisatorische oder sonstige, der Parteiführung dienliche Geschäfte vorzubereiten haben. Sie kann diesen Personen Aufträge erteilen;

14.2.5  erarbeitet und verabschiedet Stellungnahmen zu Handen der Präsidentenkonferenz und der Delegiertenversammlung;

14.2.6  hält Kontakt zu den liberalen Parteien anderer Länder und zu internationalen Zusammenschlüssen liberaler Parteien;

14.2.7  nimmt öffentlich Stellung zu aktuellen Fragen;

14.2.8  bereitet die Geschäfte der Präsidentenkonferenz und der Delegiertenversammlung vor;

14.2.9  verabschiedet Vernehmlassungen, die nicht durch die Präsidentenkonferenz behandelt werden;

14.2.10  verabschiedet Abstimmungsempfehlungen zu eidgenössischen Vorlagen zuhanden der Präsidentenkonferenz oder der Delegiertenversammlung;

14.2.11  bestimmt eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten, die oder der bei Bedarf die Funktion der Parteipräsidentin bzw. des Parteipräsidenten übernimmt.

 

14.3 Das Präsidium

1 Die Parteipräsidentin oder der Parteipräsident, die Vizepräsidentinnen oder die Vizepräsidenten, die Präsidentin der FDP Frauen Schweiz sowie die Präsidentin oder der Präsident der Jungfreisinnigen Schweiz bilden das Präsidium.

 

2 Dem Präsidium obliegen insbesondere:

- die Vorbereitung der Sitzungen der Geschäftsleitung;

- die Koordination der Tätigkeiten der FDP Schweiz mit denjenigen der Kantonalparteien und der nahe stehenden Organisationen.


14.4 Der Koordinationsausschuss Fraktion/Partei

14.4.1 Zusammensetzung

Die Geschäftsleitung ernennt den Koordinationsausschuss Fraktion/Partei. Ihm gehören an:
-   die Parteipräsidentin oder der Parteipräsident;
- die gemäss Ziffer 14.1.2 al. 1 von Amtes wegen der Geschäftsleitung angehörenden Mitglieder der FDP-Fraktion der Bundesversammlung;
-   drei weitere, dem National- oder Ständerat angehörende Geschäftsleitungsmitglieder.


14.4.2 Befugnisse

Diesem Ausschuss obliegt die Beobachtung des tagespolitischen Geschehens, insbesondere im Bereich der Bundespolitik. Er ist gehalten, die sich hieraus aufdrängenden Massnahmen anzuordnen und Stellungnahmen abzugeben.


14.5 Einberufung

Die Geschäftsleitung wird in der Regel 8 – 10 Mal jährlich zu einer Plenumssitzung zusammengerufen.



14.6 Zeitpunkt der Wahl

Die von der Delegiertenversammlung zu bestimmenden Mitglieder werden – sofern es sich nicht um Ersatzwahlen handelt – in der zweiten Delegiertenversammlung des 1. und 3., den Nationalratswahlen folgenden Jahres gewählt.


14.7 Amtsdauer

1 Die Amtsdauer der von der Delegiertenversammlung gewählten Mitglieder der Geschäftsleitung beträgt zwei Jahre.
 

2 Wenn eine Person als Ersatz für ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied gewählt wird, endet deren Amtszeit in dem Zeitpunkt, da die Amtsperiode des ersetzten Mitglieds geendet hätte.


 Die Mitglieder sind höchstens vier Mal wieder wählbar.



14.8 Die Parteipräsidentin oder der Parteipräsident

1 Die Parteipräsidentin oder der Parteipräsident hat den Vorsitz in Delegiertenversammlung, Parteitag, Präsidentenkonferenz, Geschäftsleitung, Präsidium und Koordinationsausschuss Fraktion/Partei.
 

2 Im Verhinderungsfall wird sie oder er durch die oder den gemäss Ziffer 14.2.11 bestimmte Vizepräsidentin oder bestimmten Vizepräsidenten vertreten.



15. Das Generalsekretariat 

15.1 Aufgaben

Das Generalsekretariat ist die politische Stabs- und administrative Zentralstelle der Partei. Es obliegen ihm insbesondere die Vorbereitung der Sitzungen der Partei- und Fachorgane, die Organisation von Parteianlässen, die Koordination unter den verschiedenen Parteiorganen, der Kontakt zu den Kantonalsekretären, die Information und die Erledigung der administrativen Arbeiten.



15.2 Generalsekretär

1 Der Generalsekretär ist der vollamtliche Sekretär der Schweizerischen Partei.

2 Seine Obliegenheiten regelt ein Pflichtenheft, das durch die Geschäftsleitung aufgestellt wird.



15.3 Mitarbeiter

Dem Generalsekretär steht ein Stab von voll- und nebenamtlichen Mitarbeitern zur Verfügung, über deren Zahl die Geschäftsleitung entscheidet. Den sprachlichen Regionen ist angemessen Rechnung zu tragen.



15.4 Anstellungsbedingungen

Die Geschäftsleitung regelt die Anstellungsbedingungen des Generalsekretärs und beschliesst die Richtlinien für die Anstellung von Mitarbeitern des Generalsekretariats.



16. Die Kontrollstelle 

1 Die Kontrollstelle besteht aus 3 Mitgliedern oder einer unabhängigen Revisionsgesellschaft. Sie prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung Gesetz und Statuten entsprechen. Sie verfasst jährlich Bericht und Anträge an die Geschäftsleitung und die Präsidentenkonferenz.
 

2 Sie wird von der Präsidentenkonferenz auf Antrag der Geschäftsleitung gewählt und konstituiert sich selber. Die Amtsperiode beträgt vier Jahre. Die Mitglieder oder die Revisionsgesellschaft sind wiederwählbar.



17. Die Schiedskommission


17.1 Zusammensetzung

1 Die Schiedskommission besteht aus einem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern, die
nicht Mitglieder der Geschäftsleitung oder der Präsidentenkonferenz sind.
 

2  Die drei Amtssprachen müssen vertreten sein.



17.2 Befugnisse

Die Schiedskommission behandelt abschliessend oder zuhanden der Delegiertenversammlung:

17.2.1 alle ihr durch die Statuten zugewiesenen Streitfälle;
17.2.2 Streitigkeiten zwischen einer Kantonalpartei und der Schweizerischen Partei;
17.2.3 Streitigkeiten zwischen Kantonalparteien;
17.2.4 Streitigkeiten zwischen einem Parteimitglied und der Schweizerischen Partei;
17.2.5 andere Streitfragen, die ihr vorgelegt werden, sofern sie mit deren Behandlung ausdrücklich einverstanden sind.



17.3 Reglement

Die Präsidentenkonferenz erlässt für die Schiedskommission ein Reglement.



17.4 Amtsperiode

Die Amtsperiode der Mitglieder der Schiedskommission beträgt vier Jahre. Sie sind wiederwählbar.


IV. Kundgebungen


 

18. Der Parteitag

Delegiertenversammlung oder Präsidentenkonferenz können für bedeutende politische Fragen die Durchführung von Parteitagen beschliessen, denen in erster Linie Kundgebungscharakter zukommt. Zum Parteitag haben alle Parteimitglieder Zutritt. Er kann Resolutionen verabschieden.


V. Fachinstanzen


 

19. Zweck und Organisation

Für die Organisation und die Koordination der Parteiarbeit und zur Vorbereitung der sachpolitischen Entscheidungen werden eingesetzt:

19.1 die Konferenz der kantonalen Parteisekretäre;
19.2 der Expertenpool;
19.3 die Fachpräsidentinnen und Fachpräsidenten;
19.4 die Fachtagungen und Seminare.



20. Der Expertenpool sowie die Fachpräsidentinnen und Fachpräsidenten


20.1 Zweck und Aufgaben

1 Der Expertenpool sowie die Fachpräsidentinnen und Fachpräsidenten werden von der Geschäftsleitung ür projektbezogene Arbeiten in einzelnen Sachbereichen eingesetzt.

2  Insbesondere können sie für folgende Arbeiten beigezogen werden:
· Bearbeitung von Aufträgen der Geschäftsleitung;
· Beratung der Parteiorgane in Fragen eines Sachbereichs;
· Überwachung der politischen Entwicklung in den Sachbereichen unter Einschluss eines ntragsrechts zu Handen der Parteiorgane;
· Vorbereitung und Ausführung von Stellungnahmen und anderen Meinungsäusserungen
· in einem Sachbereich (z.B. Positionspapiere, Vernehmlassungen, Veranstaltungen, etc.)
· zu Handen der zuständigen Parteiorgane.

 Die Sachbereiche werden von der Geschäftsleitung nach Bedarf festgelegt.



20.2 Zusammensetzung

 Der Expertenpool ist der Zusammenschluss von Personen, die in einem bestimmten Sachbereich ber besondere Kenntnisse verfügen und sich ausdrücklich bereit erklären, diese Kenntnisse der FDP Schweiz zur Verfügung zu stellen.


 Bei der Besetzung des Expertenpools ist nach Möglichkeit einer ausgewogenen Zusammensetzung nach Sprachregionen und Standpunkten Rechnung zu tragen.


 Die Mitglieder des Expertenpools werden auf Vorschlag des Generalsekretariats durch die Geschäftsleitung gewählt.


 Die Geschäftsleitung ernennt die Fachpräsidentinnen und Fachpräsidenten als Verantwortliche eines Sachbereichs. Diesen obliegt insbesondere auch die politische und fachliche Koordination mit den FDP-Leadern der entsprechenden parlamentarischen Kommissionen.



20.3 Wählbarkeit und Amtsdauer

 Als Fachpräsidentin bzw. Fachpräsident sind die Mitglieder der FDP-Fraktion der Bundesversammlung wählbar. Ausnahmen sind für Personen mit besonderen Qualifikationen in einem Sachbereich zulässig.


 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.



20.4 Administration und Kommunikation

Die administrative und kommunikative Betreuung des Expertenpools obliegt dem Generalsekretariat.



21. Fachtagungen und Seminare

Zur Behandlung von ausgewählten Fragen kann die Geschäftsleitung in Zusammenarbeit mit den Fachpräsidentinnen und Fachpräsidenten sowie dem Expertenpool Fachtagungen, Seminare und andere geeignete Veranstaltungen durchführen, bei denen alle Parteimitglieder Zutritt haben.


VI. Kantonalparteien, Fraktion und nahestehende Organisationen


 

22. Kantonalparteien

22.1 Die Kantonalparteien haben sich als rechtlich selbständige politische Organisationen und gleichzeitig Sektionen der FDP der Schweiz zu den Grundsätzen zu bekennen und sich für deren Ziele einzusetzen.

22.2 Die Kantonalparteien haben in der Regel nach der schweizerischen Partei zu eidgenössischen Vorlagen Stellung zu nehmen. Sie haben dabei die Parole der schweizerischen Partei bekannt zu geben und zu begründen.

22.3 Die Kantonalparteien sind regelmässig in geeigneter Form über die Tätigkeit und die Beschlüsse in den Organen der schweizerischen Partei zu informieren.

22.4 Eine Kantonalpartei kann Anträge an die Geschäftsleitung und Motionen zuhanden der Präsidentenkonferenz einreichen.

22.5 Vor der Stellungnahme der Delegiertenversammlung zu ihren Geschäften sind die Kantonalparteien in gleichem Masse zu dokumentieren wie die Mitglieder der Delegiertenversammlung oder der Präsidentenkonferenz. Sie können ihre Stellungnahme der Delegiertenversammlung oder der Präsidentenkonferenz schriftlich zustellen.

22.6 Die Geschäftsleitung der schweizerischen FDP kann von den Kantonalparteien die Information über wichtige kantonale Angelegenheiten anfordern.



23. Freisinnig-Demokratische Fraktion der Bundesversammlung

23.1 Die Freisinnig-Demokratische Fraktion der Bundesversammlung ist der Zusammenschluss der eidgenössischen Parlamentarier, die dem freisinnig-liberalen Gedankengut verpflichtet sind.

23.2 Die Fraktion ist in ihrer Beschlussfassung unabhängig, organisiert sich  selbst und legt ihre Arbeitsweise selbständig fest.

23.3 Die Fraktion stützt ihre Arbeiten auf die Ziele und das Wahl- und Parteiprogramm der FDP. Sie legt an der Delegiertenversammlung jährlich Rechenschaft ab.

23.4 Partei und Fraktion streben eine enge Zusammenarbeit an. Geschäftsleitung, Präsidentenkonferenz, Delegiertenversammlung und Ständige Ausschüsse der FDP können der Fraktion Empfehlungen und Anträge unterbreiten. Die Fraktion nimmt in eigener Verantwortung Stellung. Über Anträge, die von der Delegiertenversammlung oder der Präsidentenkonferenz überwiesen worden sind, hat sie Beschluss zu fassen.



24. Nahestehende Organisationen

24.1 Nahestehende Organisationen, die sich den freisinnigen Grundsätzen verpflichtet fühlen, sind selbständig und in ihrer Beschlussfassung unabhängig.

24.2 Die Partei fördert die Zusammenarbeit und konsultiert diese Organisationen in wichtigen Geschäften.

24.3 Die Präsidentenkonferenz kann nahestehende Organisationen bezeichnen, die Vertreter in die Delegiertenversammlung und die Präsidentenkonferenz abordnen können.



25. Abstimmungen und Wahlen

25.1 Beschlüsse werden in der Regel in offener Abstimmung gefasst. Es entscheidet das einfache Mehr der Stimmenden. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Über einen Antrag auf geheime Abstimmung entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen. Wird bei geheimer Abstimmung Stimmengleichheit erzielt, gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden.


25.2  Wahlen werden in der Regel offen vorgenommen. 1/5 der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Wahlen verlangen.

 Es gilt das absolute Mehr der gültigen Stimmen. Wird im ersten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so erfolgt ein zweiter Wahlgang, bei welchem das einfache Mehr entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.


VII. Finanzen


 

26. Ausgabendeckung

Die Ausgaben der Partei werden gedeckt durch:

26.1 einen festen jährlichen Beitrag der Kantonalparteien, der durch die Präsidentenkonferenz festgelegt wird;

26.2 einen Beitrag der Kantonalparteien, der nach den bei den Nationalratswahlen oder bei kantonalen Wahlen erzielten Wählerstimmen durch die Präsidentenkonferenz bestimmt wird;

26.3 Beiträge der Mitglieder der Freisinnig-Demokratischen Fraktion der Bundesversammlung, der Magistratspersonen und Parteiangehöriger in öffentlichen Ämtern des Bundes;

26.4 freiwillige Zuwendungen;

26.5 Sonderaktionen;

26.6 Entgelt für Leistungen des Sekretariats (für Dokumentationen, besondere Dienstleistungen usw.).



27. Bemessungsgrundsätze

 Auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kantonalparteien ist gebührend Rücksicht zu nehmen.


 Die Geschäftsleitung kann Beitragsermässigungen beschliessen.



28. Haftung

Die persönliche Haftung der Parteimitglieder für Verpflichtungen der Partei ist ausgeschlossen.

 

VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen


 

29. Wahlen

Die Wahl der Parteiorgane findet erstmals im Frühjahr 2000 statt. Die erste Amtsperiode beginnt mit dieser Wahl und dauert bis zur Frühjahrs-Delegiertenversammlung im Jahre 2004.



30. Mitgliederkarteien

Die Kantonalparteien haben innert 5 Jahren eine Mitgliederkartei zu erstellen und nachzuführen. Urabstimmungen können erst nach diesem Zeitpunkt durchgeführt werden.



31. Statutenrevision

Staturenrevisionen sind Sache der Delegiertenversammlungen und erfordern die Zweidrittelsmehrheit der gültigen Stimmen.



32. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden von der a.o. Delegiertenversammlung am 22. Januar 2000 beschlossen. Sie treten mit der Verabschiedung in Kraft und ersetzen jene vom 21. Mai 1976.
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Freisinnig – Demokratische Partei der Schweiz
Der Parteipräsident:  Der Generalsekretär:

 

Franz Steinegger  Johannes Matyassy
Nationalrat

 

Statutenrevisionen seit dem 22. Januar 2000
· 14. März 2003 - ord. Delegiertenversammlung Zürich
· 16. April 2004 - ord. Delegiertenversammlung Chur
· 21. August 2004 - a.o. Delegiertenversammlung Zofingen