Statuten
Der Freisinnig-Demokratischen Partei der Schweiz
1. Wesen und Zweck | |
| 1) Die Freisinnig-Demokratische Partei der Schweiz ist der zentrale Zusammenschluss der Frauen und Männer aus allen Bevölkerungskreisen, die sich zu den liberalen Grundsätzen bekennen. Sie bezweckt die Durchsetzung der im Parteiprogramm niedergelegten Ziele. Als Volkspartei will sie die freie Entfaltung aller Menschen in Verantwortung gegenüber der Gesellschaft gewährleisten. 2) Die FDP strebt eine liberale Ordnung in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft an, · Die jedermann die Menschenrechte, Rechtsgleichheit und sozialen Schutz garantiert; | |
2. Rechtsform | |
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11. Die Organe der Partei sind
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| 13.1 Zusammensetzung 1 Die Präsidentenkonferenz besteht aus 2 Die Präsidenten der Ständigen Parteiausschüsse sind je nach den zu behandelnden Geschäften mit beratender Stimme zuzuziehen. | |
13.2 Funktion und Befugnisse | |
| Die Präsidentenkonferenz 13.2.1 nimmt zu aktuellen politischen Tagesfragen Stellung; 13.2.2 behandelt eidgenössische Abstimmungsvorlagen, sofern sie nicht durch die Delegiertenversammlung beraten werden; 13.2.3 fasst auf Antrag der Geschäftsleitung Beschluss zu wichtigen Vernehmlassungen; 13.2.4 wählt den Generalsekretär und die Kontrollstelle; 13.2.5 fasst Beschluss über die Einberufung von Parteitagen; 13.2.6 nimmt zuhanden der Fraktion Stellung zu wichtigen Geschäften der Bundesversammlung vor deren endgültigen Behandlung; 13.2.7 kann Geschäfte aus ihrem Zuständigkeitsbereich der Delegiertenversammlung zuweisen; 13.2.8 überprüft die Verwirklichung des Parteiprogramms; 13.2.9 genehmigt das Reglement der Schiedskommission; 13.2.10 beschliesst über eingereichte Motionen; 13.2.11 nimmt Kenntnis vom Bericht der Kontrollstelle und genehmigt die Jahresrechnung. | |
13.3 Verpflichtung der Präsidenten Die Präsidenten sind verpflichtet, ihre Kantonalparteien über die Beschlüsse der Präsidentenkonferenz zu orientieren. | |
13.4 Einberufung Die Präsidentenkonferenz tritt in der Regel vierteljährlich zusammen. | |
| 13.5 Stellvertretung 1 Im Verhinderungsfall haben sich die Kantonalparteipräsidenten durch ein Mitglied der kantonalen Geschäftsleitung vertreten zu lassen. 2 Die Stellvertretung ist dem Generalsekretariat mitzuteilen. | |
13.6 Information Über die Beratungen der Präsidentenkonferenz wird die Öffentlichkeit auf geeignete Art und Weise informiert. | |
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14.2 Befugnisse
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| 14.3 Das Präsidium 1 Die Parteipräsidentin oder der Parteipräsident, die Vizepräsidentinnen oder die Vizepräsidenten, die Präsidentin der FDP Frauen Schweiz sowie die Präsidentin oder der Präsident der Jungfreisinnigen Schweiz bilden das Präsidium.
2 Dem Präsidium obliegen insbesondere: - die Vorbereitung der Sitzungen der Geschäftsleitung; - die Koordination der Tätigkeiten der FDP Schweiz mit denjenigen der Kantonalparteien und der nahe stehenden Organisationen. | |
14.4 Der Koordinationsausschuss Fraktion/Partei 14.4.1 Zusammensetzung Die Geschäftsleitung ernennt den Koordinationsausschuss Fraktion/Partei. Ihm gehören an:
Diesem Ausschuss obliegt die Beobachtung des tagespolitischen Geschehens, insbesondere im Bereich der Bundespolitik. Er ist gehalten, die sich hieraus aufdrängenden Massnahmen anzuordnen und Stellungnahmen abzugeben. | |
14.5 Einberufung Die Geschäftsleitung wird in der Regel 8 – 10 Mal jährlich zu einer Plenumssitzung zusammengerufen. | |
14.6 Zeitpunkt der Wahl Die von der Delegiertenversammlung zu bestimmenden Mitglieder werden – sofern es sich nicht um Ersatzwahlen handelt – in der zweiten Delegiertenversammlung des 1. und 3., den Nationalratswahlen folgenden Jahres gewählt. | |
14.7 Amtsdauer 1 Die Amtsdauer der von der Delegiertenversammlung gewählten Mitglieder der Geschäftsleitung beträgt zwei Jahre. 2 Wenn eine Person als Ersatz für ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied gewählt wird, endet deren Amtszeit in dem Zeitpunkt, da die Amtsperiode des ersetzten Mitglieds geendet hätte.
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14.8 Die Parteipräsidentin oder der Parteipräsident 1 Die Parteipräsidentin oder der Parteipräsident hat den Vorsitz in Delegiertenversammlung, Parteitag, Präsidentenkonferenz, Geschäftsleitung, Präsidium und Koordinationsausschuss Fraktion/Partei. 2 Im Verhinderungsfall wird sie oder er durch die oder den gemäss Ziffer 14.2.11 bestimmte Vizepräsidentin oder bestimmten Vizepräsidenten vertreten. | |
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15.2 Generalsekretär 1 Der Generalsekretär ist der vollamtliche Sekretär der Schweizerischen Partei. 2 Seine Obliegenheiten regelt ein Pflichtenheft, das durch die Geschäftsleitung aufgestellt wird. | |
15.3 Mitarbeiter Dem Generalsekretär steht ein Stab von voll- und nebenamtlichen Mitarbeitern zur Verfügung, über deren Zahl die Geschäftsleitung entscheidet. Den sprachlichen Regionen ist angemessen Rechnung zu tragen. | |
15.4 Anstellungsbedingungen Die Geschäftsleitung regelt die Anstellungsbedingungen des Generalsekretärs und beschliesst die Richtlinien für die Anstellung von Mitarbeitern des Generalsekretariats. | |
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17.2 Befugnisse Die Schiedskommission behandelt abschliessend oder zuhanden der Delegiertenversammlung: 17.2.1 alle ihr durch die Statuten zugewiesenen Streitfälle; | |
17.3 Reglement Die Präsidentenkonferenz erlässt für die Schiedskommission ein Reglement. | |
17.4 Amtsperiode Die Amtsperiode der Mitglieder der Schiedskommission beträgt vier Jahre. Sie sind wiederwählbar.
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18. Der ParteitagDelegiertenversammlung oder Präsidentenkonferenz können für bedeutende politische Fragen die Durchführung von Parteitagen beschliessen, denen in erster Linie Kundgebungscharakter zukommt. Zum Parteitag haben alle Parteimitglieder Zutritt. Er kann Resolutionen verabschieden.
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19. Zweck und OrganisationFür die Organisation und die Koordination der Parteiarbeit und zur Vorbereitung der sachpolitischen Entscheidungen werden eingesetzt: 19.1 die Konferenz der kantonalen Parteisekretäre; | |
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20.2 Zusammensetzung Der Expertenpool ist der Zusammenschluss von Personen, die in einem bestimmten Sachbereich ber besondere Kenntnisse verfügen und sich ausdrücklich bereit erklären, diese Kenntnisse der FDP Schweiz zur Verfügung zu stellen.
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20.3 Wählbarkeit und Amtsdauer Als Fachpräsidentin bzw. Fachpräsident sind die Mitglieder der FDP-Fraktion der Bundesversammlung wählbar. Ausnahmen sind für Personen mit besonderen Qualifikationen in einem Sachbereich zulässig.
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20.4 Administration und Kommunikation Die administrative und kommunikative Betreuung des Expertenpools obliegt dem Generalsekretariat. | |
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22. Kantonalparteien22.1 Die Kantonalparteien haben sich als rechtlich selbständige politische Organisationen und gleichzeitig Sektionen der FDP der Schweiz zu den Grundsätzen zu bekennen und sich für deren Ziele einzusetzen. | |
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26. AusgabendeckungDie Ausgaben der Partei werden gedeckt durch: 26.1 einen festen jährlichen Beitrag der Kantonalparteien, der durch die Präsidentenkonferenz festgelegt wird; | |
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29. WahlenDie Wahl der Parteiorgane findet erstmals im Frühjahr 2000 statt. Die erste Amtsperiode beginnt mit dieser Wahl und dauert bis zur Frühjahrs-Delegiertenversammlung im Jahre 2004. | |
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