Statuten
| Der Freisinnig-Demokratischen Partei der Schweiz | |
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I. Wesen, Zweck, Name und Ausbau |
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1. Wesen und Zweck |
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1) Die Freisinnig-Demokratische Partei der Schweiz ist der zentrale Zusammenschluss der Frauen und Männer aus allen Bevölkerungskreisen, die sich zu den liberalen Grundsätzen bekennen. Sie bezweckt die Durchsetzung der im Parteiprogramm niedergelegten Ziele. Als Volkspartei will sie die freie Entfaltung aller Menschen in Verantwortung gegenüber der Gesellschaft gewährleisten. 2) Die FDP strebt eine liberale Ordnung in Staat, Gesellschaft und Wirtschaft an, · Die jedermann die Menschenrechte, Rechtsgleichheit und sozialen Schutz garantiert; |
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2. Rechtsform Die Freisinnig-Demokratische Partei der Schweiz (FDP) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, mit Sitz in Bern. |
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3. Name 1 Die Partei führt den Namen · Freisinnig-Demokratische Partei der Schweiz (FDP); 2 Die Kantonalparteien führen in der Regel den gleichen Namen. Bei abweichender Bezeichnung ist auf die Zugehörigkeit zur FDP der Schweiz hinzuweisen. |
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1 Die schweizerische Partei ist in Kantonalpartien gegliedert. 2 Diese haben die Organisation, die Rechte und Pflichten der Mitglieder in Statuten zu regeln.
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2 Ausnahmeregelungen trifft die Geschäftsleitung. |
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6. Verlust der Mitgliedschaft
2 Die Geschäftsleitung der schweizerischen Partei kann einer Kantonalpartei den Ausschluss eines Mitgliedes beantragen oder dagegen Einspruch erheben. 3 Kann keine Einigung erzielt werden, entscheidet die Schiedskommission. |
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7. Mitgliedschaft nahestehender Organisationen Die Kantonalparteien können Organisationen (Freisinnige Frauengruppen, Jungliberale Bewegung, freisinnige Sozialbewegung, liberale Wohnbaugenossenschaft u.a.m.) bezeichnen, deren Mitgliedschaft auch jene in der FDP nach sich zieht. |
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8. Unvereinbarkeit der Mitgliedschaft
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9. Pflichten und Rechte der Mitglieder 1 Die Mitglieder haben an der Parteiarbeit mitzuwirken. Sie sind berechtigt, im Rahmen der kantonalen und schweizerischen Statuten, an der parteiinternen Meinungsbildung teilzunehmen und sich auf allen Ebenen in Parteiorgane wählen zu lassen 2 Es können auch Nichtmitglieder zur Mitarbeit in der Partei beigezogen werden. 3 Die Meinungen der Mitglieder zu bestimmten Fragen kann von der Geschäftsleitung der schweizerischen FDP über die Kantonalparteien eingeholt werden.
9.1 Anträge an die Geschäftsleitung zu stellen; |
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10. Sympathisanten Die Kantonalparteien regeln die Stellung derjenigen Personen, die nicht Mitglieder der Partei sind, aber als Sympathisanten ihr Interesse an der Parteiarbeit bekunden.
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11. Die Organe der Partei sind
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12. Die Delegiertenversammlung 12.1 Zusammensetzung 2 Jede Kantonalpartei hat Anspruch auf vier Delegierte. Weitere Delegiertensitze der Kantonalparteien werden nach Massgabe der Nationalratsmandate der Kantonalparteien aufgeteilt. Die Vertretung der Kantonalparteien darf nicht mehr als 300 Mitglieder umfassen. 3 Der Delegiertenversammlung gehören ausserdem von Amtes wegen an: 12.1.1 die Mitglieder der Geschäftsleitung;
1 Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der schweizerischen Partei. 2 Die Delegiertenversammlung
1 Die kantonalen Delegierten sind verpflichtet, ihre Kantonalvorstände über Verlauf und Beschlüsse der Delegiertenversammlung zu orientieren. 2 Nach dreimaligem aufeinanderfolgendem Fernbleiben von Delegiertenversammlungen ohne stichhaltigen Grund ist die zuständige Kantonalpartei gehalten, den Delegierten zu ersetzen. 12.4 Wahl der kantonalen Delegierten Die kantonalen Delegierten werden von den Kantonalparteien fest gewählt. Der kantonalen Delegation gehört immer der Sekretär der Kantonalpartei an. Ausserdem sollen alle Parteikreise (Regionen, Geschlechter, Altersklassen, Berufsgruppen usw.) in der Delegation angemessen vertreten sein.
Für die kantonalen Delegierten müssen Stellvertreter gewählt werden.
Die Amtsperiode beträgt vier Jahre und beginnt mit der Frühjahrs-Delegiertenversammlung im Jahre nach den Nationalratswahlen.
Die Delegiertenversammlung tritt jährlich mindestens einmal und sonst so oft zusammen, als es die Geschäfte erfordern. Die Jahresgeschäfte sind in jedem Frühjahr zu behandeln. Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt auf Beschluss der Präsidentenkonferenz, der Geschäftsleitung oder wenn es drei Kantonalparteien oder 50 Delegierte verlangen.
Die Delegierten und ihre Stellvertreter werden durch das Generalsekretariat über die in die Kompetenz der Delegiertenversammlung fallenden Geschäfte dokumeniert.
Alle Parteimitglieder und die Informationsmedien sind zugelassen, sofern nicht Ausschluss der Öffentlichkeit beschlossen wird.
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13. Die Präsidentenkonferenz |
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13.1 Zusammensetzung 1 Die Präsidentenkonferenz besteht aus 2 Die Präsidenten der Ständigen Parteiausschüsse sind je nach den zu behandelnden Geschäften mit beratender Stimme zuzuziehen. |
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13.2 Funktion und Befugnisse |
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| Die Präsidentenkonferenz 13.2.1 nimmt zu aktuellen politischen Tagesfragen Stellung; 13.2.2 behandelt eidgenössische Abstimmungsvorlagen, sofern sie nicht durch die Delegiertenversammlung beraten werden; 13.2.3 fasst auf Antrag der Geschäftsleitung Beschluss zu wichtigen Vernehmlassungen; 13.2.4 wählt den Generalsekretär und die Kontrollstelle; 13.2.5 fasst Beschluss über die Einberufung von Parteitagen; 13.2.6 nimmt zuhanden der Fraktion Stellung zu wichtigen Geschäften der Bundesversammlung vor deren endgültigen Behandlung; 13.2.7 kann Geschäfte aus ihrem Zuständigkeitsbereich der Delegiertenversammlung zuweisen; 13.2.8 überprüft die Verwirklichung des Parteiprogramms; 13.2.9 genehmigt das Reglement der Schiedskommission; 13.2.10 beschliesst über eingereichte Motionen; 13.2.11 nimmt Kenntnis vom Bericht der Kontrollstelle und genehmigt die Jahresrechnung. |
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13.3 Verpflichtung der Präsidenten Die Präsidenten sind verpflichtet, ihre Kantonalparteien über die Beschlüsse der Präsidentenkonferenz zu orientieren. |
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13.4 Einberufung Die Präsidentenkonferenz tritt in der Regel vierteljährlich zusammen. |
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13.5 Stellvertretung 1 Im Verhinderungsfall haben sich die Kantonalparteipräsidenten durch ein Mitglied der kantonalen Geschäftsleitung vertreten zu lassen. 2 Die Stellvertretung ist dem Generalsekretariat mitzuteilen. |
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13.6 Information Über die Beratungen der Präsidentenkonferenz wird die Öffentlichkeit auf geeignete Art und Weise informiert. |
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14. Die Geschäftsleitung 14.1 Zusammensetzung Der Geschäftsleitung gehören mindestens 20 Mitglieder an.
14.1.2 Von Amtes wegen gehören der Geschäftsleitung an: |
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14.2 Befugnisse
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14.3 Das Präsidium 1 Die Parteipräsidentin oder der Parteipräsident, die Vizepräsidentinnen oder die Vizepräsidenten, die Präsidentin der FDP Frauen Schweiz sowie die Präsidentin oder der Präsident der Jungfreisinnigen Schweiz bilden das Präsidium.
2 Dem Präsidium obliegen insbesondere: - die Vorbereitung der Sitzungen der Geschäftsleitung; - die Koordination der Tätigkeiten der FDP Schweiz mit denjenigen der Kantonalparteien und der nahe stehenden Organisationen. |
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14.4 Der Koordinationsausschuss Fraktion/Partei 14.4.1 Zusammensetzung Die Geschäftsleitung ernennt den Koordinationsausschuss Fraktion/Partei. Ihm gehören an:
Diesem Ausschuss obliegt die Beobachtung des tagespolitischen Geschehens, insbesondere im Bereich der Bundespolitik. Er ist gehalten, die sich hieraus aufdrängenden Massnahmen anzuordnen und Stellungnahmen abzugeben. |
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14.5 Einberufung Die Geschäftsleitung wird in der Regel 8 – 10 Mal jährlich zu einer Plenumssitzung zusammengerufen. |
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14.6 Zeitpunkt der Wahl Die von der Delegiertenversammlung zu bestimmenden Mitglieder werden – sofern es sich nicht um Ersatzwahlen handelt – in der zweiten Delegiertenversammlung des 1. und 3., den Nationalratswahlen folgenden Jahres gewählt. |
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14.7 Amtsdauer 1 Die Amtsdauer der von der Delegiertenversammlung gewählten Mitglieder der Geschäftsleitung beträgt zwei Jahre. 2 Wenn eine Person als Ersatz für ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied gewählt wird, endet deren Amtszeit in dem Zeitpunkt, da die Amtsperiode des ersetzten Mitglieds geendet hätte.
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14.8 Die Parteipräsidentin oder der Parteipräsident 1 Die Parteipräsidentin oder der Parteipräsident hat den Vorsitz in Delegiertenversammlung, Parteitag, Präsidentenkonferenz, Geschäftsleitung, Präsidium und Koordinationsausschuss Fraktion/Partei. 2 Im Verhinderungsfall wird sie oder er durch die oder den gemäss Ziffer 14.2.11 bestimmte Vizepräsidentin oder bestimmten Vizepräsidenten vertreten. |
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15. Das Generalsekretariat 15.1 Aufgaben Das Generalsekretariat ist die politische Stabs- und administrative Zentralstelle der Partei. Es obliegen ihm insbesondere die Vorbereitung der Sitzungen der Partei- und Fachorgane, die Organisation von Parteianlässen, die Koordination unter den verschiedenen Parteiorganen, der Kontakt zu den Kantonalsekretären, die Information und die Erledigung der administrativen Arbeiten. |
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15.2 Generalsekretär 1 Der Generalsekretär ist der vollamtliche Sekretär der Schweizerischen Partei. 2 Seine Obliegenheiten regelt ein Pflichtenheft, das durch die Geschäftsleitung aufgestellt wird. |
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15.3 Mitarbeiter Dem Generalsekretär steht ein Stab von voll- und nebenamtlichen Mitarbeitern zur Verfügung, über deren Zahl die Geschäftsleitung entscheidet. Den sprachlichen Regionen ist angemessen Rechnung zu tragen. |
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15.4 Anstellungsbedingungen Die Geschäftsleitung regelt die Anstellungsbedingungen des Generalsekretärs und beschliesst die Richtlinien für die Anstellung von Mitarbeitern des Generalsekretariats. |
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16. Die Kontrollstelle 1 Die Kontrollstelle besteht aus 3 Mitgliedern oder einer unabhängigen Revisionsgesellschaft. Sie prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung Gesetz und Statuten entsprechen. Sie verfasst jährlich Bericht und Anträge an die Geschäftsleitung und die Präsidentenkonferenz. 2 Sie wird von der Präsidentenkonferenz auf Antrag der Geschäftsleitung gewählt und konstituiert sich selber. Die Amtsperiode beträgt vier Jahre. Die Mitglieder oder die Revisionsgesellschaft sind wiederwählbar. |
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17. Die Schiedskommission
1 Die Schiedskommission besteht aus einem Präsidenten und vier weiteren Mitgliedern, die 2 Die drei Amtssprachen müssen vertreten sein. |
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17.2 Befugnisse Die Schiedskommission behandelt abschliessend oder zuhanden der Delegiertenversammlung: 17.2.1 alle ihr durch die Statuten zugewiesenen Streitfälle; |
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17.3 Reglement Die Präsidentenkonferenz erlässt für die Schiedskommission ein Reglement. |
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17.4 Amtsperiode Die Amtsperiode der Mitglieder der Schiedskommission beträgt vier Jahre. Sie sind wiederwählbar.
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18. Der Parteitag Delegiertenversammlung oder Präsidentenkonferenz können für bedeutende politische Fragen die Durchführung von Parteitagen beschliessen, denen in erster Linie Kundgebungscharakter zukommt. Zum Parteitag haben alle Parteimitglieder Zutritt. Er kann Resolutionen verabschieden.
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19. Zweck und Organisation Für die Organisation und die Koordination der Parteiarbeit und zur Vorbereitung der sachpolitischen Entscheidungen werden eingesetzt: 19.1 die Konferenz der kantonalen Parteisekretäre; |
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20. Der Expertenpool sowie die Fachpräsidentinnen und Fachpräsidenten
1 Der Expertenpool sowie die Fachpräsidentinnen und Fachpräsidenten werden von der Geschäftsleitung ür projektbezogene Arbeiten in einzelnen Sachbereichen eingesetzt. 2 Insbesondere können sie für folgende Arbeiten beigezogen werden: Die Sachbereiche werden von der Geschäftsleitung nach Bedarf festgelegt. |
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20.2 Zusammensetzung Der Expertenpool ist der Zusammenschluss von Personen, die in einem bestimmten Sachbereich ber besondere Kenntnisse verfügen und sich ausdrücklich bereit erklären, diese Kenntnisse der FDP Schweiz zur Verfügung zu stellen.
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20.3 Wählbarkeit und Amtsdauer Als Fachpräsidentin bzw. Fachpräsident sind die Mitglieder der FDP-Fraktion der Bundesversammlung wählbar. Ausnahmen sind für Personen mit besonderen Qualifikationen in einem Sachbereich zulässig.
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20.4 Administration und Kommunikation Die administrative und kommunikative Betreuung des Expertenpools obliegt dem Generalsekretariat. |
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21. Fachtagungen und Seminare Zur Behandlung von ausgewählten Fragen kann die Geschäftsleitung in Zusammenarbeit mit den Fachpräsidentinnen und Fachpräsidenten sowie dem Expertenpool Fachtagungen, Seminare und andere geeignete Veranstaltungen durchführen, bei denen alle Parteimitglieder Zutritt haben.
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22. Kantonalparteien 22.1 Die Kantonalparteien haben sich als rechtlich selbständige politische Organisationen und gleichzeitig Sektionen der FDP der Schweiz zu den Grundsätzen zu bekennen und sich für deren Ziele einzusetzen. |
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23. Freisinnig-Demokratische Fraktion der Bundesversammlung 23.1 Die Freisinnig-Demokratische Fraktion der Bundesversammlung ist der Zusammenschluss der eidgenössischen Parlamentarier, die dem freisinnig-liberalen Gedankengut verpflichtet sind. |
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24. Nahestehende Organisationen 24.1 Nahestehende Organisationen, die sich den freisinnigen Grundsätzen verpflichtet fühlen, sind selbständig und in ihrer Beschlussfassung unabhängig. |
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25. Abstimmungen und Wahlen 25.1 Beschlüsse werden in der Regel in offener Abstimmung gefasst. Es entscheidet das einfache Mehr der Stimmenden. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Über einen Antrag auf geheime Abstimmung entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen. Wird bei geheimer Abstimmung Stimmengleichheit erzielt, gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden.
Es gilt das absolute Mehr der gültigen Stimmen. Wird im ersten Wahlgang das absolute Mehr nicht erreicht, so erfolgt ein zweiter Wahlgang, bei welchem das einfache Mehr entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
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26. Ausgabendeckung Die Ausgaben der Partei werden gedeckt durch: 26.1 einen festen jährlichen Beitrag der Kantonalparteien, der durch die Präsidentenkonferenz festgelegt wird; |
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27. Bemessungsgrundsätze Auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kantonalparteien ist gebührend Rücksicht zu nehmen.
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28. Haftung Die persönliche Haftung der Parteimitglieder für Verpflichtungen der Partei ist ausgeschlossen.
VIII. Übergangs- und Schlussbestimmungen |
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29. Wahlen Die Wahl der Parteiorgane findet erstmals im Frühjahr 2000 statt. Die erste Amtsperiode beginnt mit dieser Wahl und dauert bis zur Frühjahrs-Delegiertenversammlung im Jahre 2004. |
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30. Mitgliederkarteien Die Kantonalparteien haben innert 5 Jahren eine Mitgliederkartei zu erstellen und nachzuführen. Urabstimmungen können erst nach diesem Zeitpunkt durchgeführt werden. |
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31. Statutenrevision Staturenrevisionen sind Sache der Delegiertenversammlungen und erfordern die Zweidrittelsmehrheit der gültigen Stimmen. |
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32. Inkrafttreten Diese Statuten wurden von der a.o. Delegiertenversammlung am 22. Januar 2000 beschlossen. Sie treten mit der Verabschiedung in Kraft und ersetzen jene vom 21. Mai 1976.
Franz Steinegger Johannes Matyassy
Statutenrevisionen seit dem 22. Januar 2000 |
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